In einer Antwort auf meine Anfrage bestätigt die Staatsregierung die Zweifel an der Durchsetzung der Masernimpfpflicht bei Asylanten, die in Gemeinschaftsunterkünften leben.

Laut § 20 des Infektionsschutzgesetzes besteht nicht nur für Kinder und Jugendliche sowie für ihre Betreuer in Gemeinschaftsunterkünften eine Pflicht zur Masernschutzimpfung, sondern auch für Menschen, die in Asyl-Gemeinschaftsunterkünften leben.

Anders als bei deutschen Kindern wird die Impfpflicht offensichtlich nicht durchgesetzt: Denn die Staatsregierung weiß nicht, wie viele Asylanten in Bayern seit Inkrafttreten der Masernimpfpflicht keinen Nachweis vorgelegt haben bzw. wie viele sich gegen die Impfung geweigert haben.

Verweigert wird auch die Antwort auf die Frage, wie viele und welche Sanktionen bei einer Weigerung ausgesprochen wurde.

Die Staatsregierung geht darüber hinaus auch nicht auf die rechtliche Problematik ein, dass in Deutschland nur ein Mehrfachimpfstoff zur Verfügung steht, der Betroffene dazu zwingt, sich mit der Masernimpfung gleichzeitig gegen Röteln und Mumps impfen zu lassen.

Diese rechtliche Ungleichbehandlung ist nicht länger hinnehmbar! Eltern deutscher Kinder können ab sofort auf diese Ungleichbehandlung verweisen, wenn sie ihr Kind vor der Masernimpfung schützen wollen.